Zur aktuellen Situation der rechtlichen Gleichstellung homosexueller Lebenspartnerschaften
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart, für Ausgabe 80, Dezember 2008
Über den Autor
Rechtsanwalt Stefan Weidner schreibt seit vielen Jahren über rechtliche Aspekte für Schwule und Lesben im Schwulst. In seiner Stuttgarter Kanzlei bietet er Rechtsberatung und Vertretung in allen Rechtsgebieten.
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Nach der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetz im Jahr 2001 und dem Überarbeitungsgesetz zum
LPartG von 2005 sind in der Folge, aufgrund der intensiven Arbeit der Schwulen- und Lesbenverbände, mehrere kleine Schritte zur weiteren Gleichstellung der eingetragenen LPart mit der heterosexuellen Ehe erfolgt. Die vollständige Gleichstellung mit der Ehe oder gar eine Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare steht bis heute jedoch weiterhin aus.
Aufgrund der vielen kleinen nachträglichen Änderungen zum
LPartG haben viele den Überblick über den aktuellen Stand der rechtlichen Gleichstellung verloren.
Nachfolgend wollen wir Euch daher ein Überblick über die derzeitige Gesetzeslage gegeben:
Lebenspartner sind in den vergangenen Jahren in immer mehr Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden: So kann die Begründung der Lebenspartnerschaft in den Bundesländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein bereits bei den Standesämter erfolgen. Bayern wird sich dieser Regelung nun ebenfalls anschließen.
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen sind weiterhin unterschiedliche Behörden für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständig. Soweit danach die Gemeinden oder kreisfreien Städte zuständig sind, haben diese damit meistens ihre Standesbeamten beauftragt.
Im
Zivilrecht ist die Lebenspartnerschaft inzwischen völlig an die Ehe angeglichen worden. Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und bei der Zwangvollstreckung (letzter Rang bei Mangelfällen) und bei der Adoption. Zugelassen ist bei der Adoption nach wie vor nur die Stiefkindadoption des leiblichen Kindes des/der Partners/rin, dagegen nicht die Stiefkindadoption des adoptierten Kindes des/der Partners/rin und dem gemäß auch keine gemeinschaftliche Adoption möglich.
Im Bereich der
Sozialversicherung sind die Lebenspartner inzwischen in allen wesentlichen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente). Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei Einzelfragen.
Noch keine Gleichstellung gibt es bei den
Hinterbliebenrenten der meisten Berufsständischen Versorgungswerken der Freien Berufe. Hier ist derzeit noch eine Verfassungsbeschwerde, beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Der Erste Senat hat inzwischen die Verfassungsorgane zur Stellungnahmen aufgefordert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Verfassungsbeschwerde nicht als aussichtslos ansieht.
Im
Sozialrecht sind Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen beim BAföG und beim Wohngeld. Beim BAföG wirkt sich das für deutsche Lebenspartner günstig aus, weil das Einkommen ihrer Partner nicht angerechnet werden kann. Für ausländische Lebenspartner aus Drittstaaten wirkt sich die mangelnde Gleichstellung dagegen negativ aus. Sie erhalten kein BAföG. Beim Wohngeld hat die mangelnde ausdrückliche Gleichstellung keine praktischen Konsequenzen.
Im
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht werden Lebenspartner - mit geringfügigen Ausnahmen – zwischenzeitlich wie Ehegatten behandelt.
Beschäftigung und Beruf:
Für Angestellte und Arbeiter hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.04.2004 einen großen Fortschritt gebracht. Aufgrund dieses Urteils gelten Tarifverträge, Betriebsvereinbarung und Arbeitsverträge aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes als lückenhaft, wenn sie nur Vergünstigungen für Ehepaare vorsehen. Die Arbeitgeber müssen deshalb verpartnerte Angestellte und Arbeiter dieselben Vergünstigungen gewähren. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts nützt jedoch nichts, wenn der Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag nach dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes abgeschlossen oder geändert wurde, ohne dass die Vertragsparteien Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt haben.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Vorlegungssache Tadao Maruko gegen Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 01.04.2004 - C-267/06 hat hier eine wichtige Entscheidung gebracht. Der EuGH hat entschieden, dass die Benachteiligung von Lebenspartnern beim "Arbeitsentgelt" gegen die EU-Richtlinie 2000/8/EG verstößt. Auf dieses Urteil können sich nun alle Beschäftigte berufen, also auch die Beamten, Richter und Soldaten, und es gilt für alle Vergünstigungen, die verheiratete Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn erhalten, also auch für die betrieblichen Hinterbliebenenrenten und die Hinterbliebenenpensionen. Die Gerichte dürfen entgegenstehende deutsche Rechtsvorschriften nicht mehr anwenden.
Bei der Beihilfe und dem Familienzuschlag in der Beamtenbesoldung steht jedoch noch in den meisten Bundesländern, so auch in Baden-Württemberg, eine Gleichstellung mit Ehegatten aus.
Im
Steuerrecht werden Lebenspartner nach wie vor wie Ledige behandelt. Das soll sich jetzt im Erbschaftsteuerrecht erstmals ändern. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sollen Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt werden ausgenommen die Steuersätze. Danach wird ein hinterbliebener Lebenspartner das üblicherweise für die Altersvorsorge angesparte Vermögen (Haus oder Eigentumswohnung und Altersvorsorgerenten) steuerfrei erben können.
Landesrecht: Die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt, Berlin, Bremen, und Mecklenburg-Vorpommern auch im Beamtenrecht (Familienzuschlag, Beihilfe und Hinterbliebenenpension), die anderen in diesen Bereichen noch nicht, ausgenommen Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bei der Beihilfe.
In den anderen Bundesländern, wie auch Baden-Württemberg sind Lebenspartner durchweg nur in solchen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden, die für sie belastend sind (Melderecht, Sicherheitsüberprüfungen, Totensorge usw.).
GEZ: Die Rundfunk- und Fernsehgebühren sind im Rundfunkstaatsvertrags der Bundesländer geregelt. Dort sind Lebenspartnern noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden. Lebenspartner müssen deshalb für ein Autoradio im PKW des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist, zusätzlich Rundfunkgebühren zahlen.
SchwulstRecht
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