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Das soziale Sicherungssystem nach der Hartz-Reform
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart
Seit dem 01.01.2005 kam es zu einer grundlegenden Veränderung der sozialen Sicherungssysteme in Deutschland. Betroffen hiervon sind alle Arbeitslose, Rentner mit geringen Renten, Frührentner und dauerhaft kranke Menschen in Deutschland.
Das Grundkonzept der Hartz IV-Reform beruht darauf, dass die bisherige Arbeitslosenhilfe abgeschafft wurde und durch das sog. Arbeitslosengeld II ersetzt wurde. Es wurde des weiteren eine Unterscheidung zwischen „arbeitsfähigen“ Personen vorgenommen und Personen die nicht mehr arbeitsfähig sind. Personen, die gesundheitlich als „noch“ arbeitsfähig gelten erhalten das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II und werden in die Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit (Job
Center) verlagert. Personen die nicht als arbeitsfähig gelten erhalten nunmehr die sog. Grundsicherung nach dem SGB XII und kommen in die Zuständigkeit des Sozialamtes.
Die Leistungen nach SGB II gehen dabei sämtlichen Leistungen nach dem SGB XII vor. D.h. solange jemand als arbeitsfähig angesehen wird erhält er ausschließlich Leistungen nach dem SGB II, nicht aber nach dem SGB XII. Der Bezug von ALG II greift nunmehr dann ein wenn der Bezug von Arbeitslosengeld I ausläuft oder von vorneherein kein Anspruch auf ALG I besteht, z.B. wegen zu geringen Beitragszeiten zur Arbeitslosenversicherung oder früherer Selbständigkeit.
Das SGB II sieht beim Bezug von ALG II ausdrücklich Zumutbarkeitsregelungen vor, die nachhaltig in die bisherigen Besitzstände der Leistungsbezieher eingreifen. So setzt der Bezug von Leistungen nach dem SGB II eine Hilfsbedürftigkeit voraus, die dazu führt, dass vor einem Leistungsbezug das gesamte Einkommen und ein großer Teil des bisherigen Vermögens verwertet werden muss. Hinzu tritt, dass eine Leistungspflicht Dritter eingeführt wurde, die dazu führt, dass Personen, die mit dem Hilfesuchenden in einer sog. Bedarfsgemeinschaft zusammenleben (wie Partner, Lebenspartner, Eltern und Kinder) zur Unterstützung herangezogen werden. Bei der Festlegung einer Bedarfsgemeinschaft ist es ohne Bedeutung, ob die Partner verheiratet oder in Lebenspartnerschaft leben. Allein das Zusammenleben reicht zur Festlegung der Bedarfsgemeinschaft aus. Bei reinen Wohngemeinschaften ist der Antragsteller beweispflichtig, dass „nur“ eine WG vorliegt und keine Partnerschaft.
Leistungen nach dem SGB II:
Die Leistungen des ALG II bestehen aus einem Satz zu „Sicherung des Lebensunterhalt“, der in etwa dem Satz der bisherigen Sozialhilfe entspricht und den Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommen in Ausnahmefällen Mehrbedarfszuschläge sowie die Übernahme der Sozialversicherungsbeiträge für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Durch eine Umstellung auf pauschalisierte Leistungen ist nach dem SGB II die Gewährung von Sonderleistungen nunmehr weitgehend ausgeschlossen.
Ein großes Problem entsteht für Menschen mit HIV und AIDS oft durch die Zuständigkeitsverlagerung des gesamten Bereichs der arbeitsfähigen Leistungsempfänger zur Bundesagentur für Arbeit. Es hat sich nämlich seit Einführung der Hartz-Reformen gezeigt, dass dies für die Betroffenen häufig erhebliche Probleme mit sich bringt, wenn das Job
Center davon erfährt dass ein Leistungsempfänger HIV-positiv ist, sich der entsprechende Sachbearbeiter oft nicht mehr um eine Vermittlung einer Arbeitsstelle bemüht oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht mehr bewilligen will. Hindergrund sind irrationale Vorurteile und die Vorstellung man könne einem Arbeitgeber keinen Menschen mit HIV vermitteln. Die HIV-Erkrankung wird dabei meist durch die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlag der Bundesagentur für Arbeit bekannt, z.B. wegen kostenaufwendiger Ernährung, was bei HIV regelmäßig notwendig ist und gewährt wird, ohne dass es der Betroffene will.
Grundsicherung nach dem SGB XII:
Diese Leistungen sehen eine Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Regelsätzen, sowie die notwendigen Leistungen für Unterkunft und Heizung vor. Für Personen die das 65. Lebensalter vollendet haben und deren Renten nicht ausreichend sind, ist nunmehr eine Grundsicherung im Alter vorgesehen, die eine Art Aufstockung der Rente darstellt.
Für Menschen die wegen ihrer HIV-Infektion oder AIDS nicht mehr erwerbsfähig sind, aber aufgrund ihres jungen Alters oder fehlender Beitragszeiten, keine oder nur eine geringe Rente aus den Rentenversicherungssystemen erhalten, erhalten i.d.R. Leistungen der sozialen Grundsicherung. Ein Problem bei der sozialen Grundsicherung ist häufig die Frage, wann volle Erwerbsminderung vorliegt und wann noch eine Erwerbstätigkeit, und wenn ja in welchem Umfang, zugemutet werden kann. Die Frage ob jemand erwerbsgemindert ist, wird dabei auf Ersuchen des Trägers der Grundsicherung durch den zuständigen Rentenversicherungsträger im Rahmen einer medizinischen Begutachtung festgestellt. Der Dschungel der unterschiedlichen Träger und Zuständigkeiten ist hier für die Betroffenen oft ein großes Problem um ihre berechtigten Leistungen anzumelden und zu erhalten.
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