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Eingetragene Lebenspartnerschaft und Erbrecht

von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart

Wer innerhalb einer festen Partnerschaft Verantwortung auch für einen anderen Menschen übernommen hat, sollte die Augen nicht davor verschließen, dass auch die Fragen des Todes und des Erbens frühzeitig miteinander besprochen und geregelt werden sollten: Innerhalb einer Lebenspartnerschaft (LPart) gilt dabei, dass wenn ein Erblasser nicht durch Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, wer sein Erbe sein soll, die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dabei wird ein LPart genauso wie ein Ehegatte behandelt. Der LPart erbt neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte.
Lebt nur noch einer der Großeltern und leben von dem anderen Abkömmlinge, erhält der LPart auch deren Anteil.
Leben dagegen von dem anderen Großelternteil keine Abkömmlinge mehr, erhält dessen Anteil der Großelternteil, der noch lebt. Sind weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, erbt der LPart alles (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 LPartG).

Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel usw.), Erben der zweiten Ordnung die Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen usw.), Erben der dritten Ordnung die Großeltern und deren Abkömmlinge (Onkel, Tanten, Vetter, Kusinen usw.).

Diese Verteilung ändert sich, wenn die LPart im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dann „wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden LPart um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die LPart tatsächlich im einzelnen Fall einen Überschuss erzielt haben" (§ 6 Satz 2 LPartG i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB). Zusätzlich stehen dem LPart die zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Zubehör eines Grundstücks sind, und die Geschenke zur Begründung der LPart als Voraus zu. Ist der überlebende LPart neben Verwandten der ersten Ordnung gesetzlicher Erbe, so steht ihm der Voraus nur zu, soweit er ihn zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden LPart ist ausgeschlossen, wenn die Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes rechtskräftig aufgehoben war. Der LPart kann dann nur den Ausgleich des Zugewinns verlangen.


Testament und Erbvertrag:
Wenn jemand anstatt der gesetzlichen Erbfolge festlegen will, wer sein Vermögen nach seinem Tod erhalten soll, kann er dies tun durch:
Notarielles Testament, notariellen Erbvertrag oder eigenhändiges privatschriftliches Testament. Außerdem gibt es für Notfälle noch verschiedene Formen von Nottestamenten (§§ 2249-2252 BGB)

Das notarielle Testament und der notarielle Erbvertrag bieten folgende Vorteile:
Der Notar muss sich von der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers überzeugen und trifft in der Niederschrift entsprechende Feststellungen. Das erschwert spätere Anfechtungen.
Üblicherweise werden notarielle Testamente und Erbverträge durch mündliche Erklärung des Erblassers errichtet, die der Notar beurkundet. Das gibt dem Notar die Gelegenheit, Bedenken gegen unzulässige, unrichtige oder unklare Anordnungen zu äußern. Dadurch wird die Gefahr von unwirksamen oder unklaren Anordnungen verringert. Und notarielle Testamente und Erbverträge können nicht mit der Behauptung angegriffen werden, sie seien gefälscht.
Beim eigenhändigen Testament muss der Erblasser den gesamten Text des Testaments selbst schreiben und möglichst mit Vor- und Zunamen unterschreiben.
Bei igenhändigen Testamenten ist zwar die Angabe, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort das Testament errichtet worden ist, nicht zwingend vorgeschrieben. Da aber bei mehreren Testamenten nur das spätere gilt, sofern die Testamente voneinander abweichen, ist es dringend zu empfehlen, auch den Ort und das Datum der Unterzeichnung anzugeben (ebenfalls eigenhändig). Sonst kann es passieren, dass bei mehreren Testamenten das undatierte für ungültig erklärt wird, wenn sich nicht feststellen lässt, ob es nach den anderen Testamenten geschrieben worden ist.

Lebensgefährten, die nicht in einer eingetragenen LPart leben können kein gemeinschaftliches Testament errichten: Wenn sich Lebensgefährten gegenseitig zum Erben einsetzen wollen, müssen beide Partner entsprechende Einzeltestamente vollständig eigenhändig niederschreiben.

Eine Testament oder Erbvertrag, durch die der Erblasser seinen LPart bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem Tod des Erblassers aufgelöst worden ist. Für Lebensgefährten gelten diese Vorschriften nicht. Deshalb sollten sich Lebensgefährten beim Abschluss eines Erbvertrages unbedingt das Recht zum Rücktritt für den Fall vorbehalten, dass die Partnerschaft zerbricht (§ 2293 BGB).

Totensorge:
Die Wahl der Bestattungsart und die Gestaltung und Pflege der Grabstätte richtet sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt von ihm keine Willenbekundung vor, haben die Angehörigen zu bestimmen, wie die Bestattung erfolgen und das Grab gestaltet und gepflegt werden soll.
Wer in diesem Sinn "totensorgeberechtigt" ist, ergibt sich aus den Landesgesetzen über das Friedhofs- und Bestattungswesen und ergänzend aus dem Gesetz über die Feuerbestattung. Nach diesen Bestimmungen sind durchweg zunächst der Ehegatte, sodann die (volljährigen) Kinder (oder deren Ehegatten), die Eltern, die Großeltern und die Geschwister totensorgeberechtigt. Da die LPart in diesen Gesetzen nicht berücksichtigt sind, müssen die Länder ihre Friedhofs- und Feuerbestattungsgesetze an das LPartG anpassen. Das ist in Berlin, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen bereits geschehen. In Baden-Württemberg gibt es eine entsprechende Anpassung noch nicht. Sie ist zwar in Aussicht gestellt, aber noch nicht beschlossen. Es empfiehlt es sich daher dringend dem LPart durch eine schriftliche Verfügung die Totensorge ausdrücklich einzuräumen.


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