Eingetragene Lebenspartnerschaft
Trennung und Aufhebung
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart
Am Anfang stehen oft Schwüre der Treue und der Vorsatz den Rest des Lebens gemeinsam verbringen zu wollen. Doch nicht immer hält eine Beziehung ewig. Auch eine Lebenspartnerschaft (LPart) ist nicht die Garantie für eine Partnerschaft auf immer. Doch wie sieht es aus wenn eine LPart aufgelöst werden soll:
Voraussetzungen:
Für die Aufhebung einer LPart gilt seit dem 1. Januar 2005 eine wichtige gesetzliche Änderung. Nach § 15
LPartG alter Fassung war für die Aufhebung lediglich der Ablauf bestimmter Fristen notwendig, die durch eine Erklärung gegenüber dem Partner in Gang gesetzt wurden, die Partnerschaft nicht fortsetzen zu wollen. Der neue § 15
LPartG übernimmt im Kern das Zerrüttungsprinzip aus dem Scheidungsrecht, ebenso wie die Regelung in § 1567 BGB hinsichtlich des Getrenntlebens sowie die Härteklausel des § 1568 BGB.
Wie bisher wird die LPart auf Antrag eines oder beider Partner durch gerichtliches Urteil aufgehoben (§ 15 Abs. 1
LPartG).
Neu ist aber die Voraussetzung, dass die Lebenspartner zum Zeitpunkt der Aufhebung bereits eine gewisse Zeit lang getrennt leben müssen. Das Gesetz benennt zu diesem Zweck zwei verschiedene Trennungsfristen, nämlich eine einjährige sowie eine dreijährige.
Insgesamt jedoch gibt es vier verschiedene alternative Voraussetzungen für die Aufhebung einer LPart:
- Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und beantragen beide zusammen die Aufhebung bzw. der eine stimmt dem Antrag des anderen zu (§ 15 Abs. 2 Nr. 1a LPartG).
- Die Lebenspartner leben seit einem Jahr getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung, wobei jedoch zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Wiederherstellung der partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann (§ 15 Abs. 2 Nr. 1b LPartG).
- Die Lebenspartner leben seit drei Jahren getrennt und nur ein Partner beantragt die Aufhebung (§ 15 Abs. 2 Nr. 2 LPartG).
- Die LPart kann jederzeit aufgehoben werden, wenn Gründe in der Person des Partners dem Antragsteller die Fortsetzung der LPart als unzumutbare Härte erscheinen lassen (z.B. wegen wiederholter körperlicher Gewalt, Drogenmißbrauch, u.a. § 15 Abs.2 Nr. 3 LPartG).
Wenn beide Lebenspartner übereinstimmend ein bestimmtes Datum als Trennungszeitpunkt angeben oder wenn der eine den entsprechenden Sachvortrag des anderen nicht bestreitet, pflegen die Familiengerichte dies nicht zu überprüfen.
Was genau bedeutet nun “Getrenntleben”? Gemäß § 15 Abs. 5
LPartG i.V.m. § 1567 BGB leben die Lebenspartner getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.
Die häusliche Gemeinschaft besteht dann nicht mehr, wenn die Lebenspartner innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung getrennt leben oder wenn sie verschiedene Wohnungen bezogen haben. Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Lebenspartner dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 15
LPartG bestimmten Fristen nicht. Erforderlich ist jedoch eine vollkommene tatsächliche Trennung der Lebenspartner.
Trennungsunterhalt:
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein Lebenspartner von dem anderen bereits den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der LPart angemessenen Unterhalt verlangen (§ 12
LPartG).
Darüber hinaus kann jeder von ihnen die ihm gehörenden Haushaltsgegenstände von dem anderen Lebenspartner herausverlangen. Auch kann ein Lebenspartner verlangen, dass ihm der andere die gemeinsame Wohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine schwere Härte zu vermeiden
Der nachpartnerschaftliche Unterhalt:
Nach der rechtskräftiger Aufhebung der LPart besteht u.U. ein Anspruch auf nachpartnerschaftlichen Unterhalt. Die neue Fassung des
LPartG verweist in § 16 Abs. 1 bezüglich der Regelung des nachpartnerschaftlichen Unterhalts auf die §§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des BGB. Es gelten folglich dieselben Bestimmungen wie bei Eheleuten.
Grundsätzlich gilt, dass jeder Lebenspartner nach Aufhebung der LPart für sich allein zu sorgen hat. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch gewichtige Ausnahmen, nämlich die verschiedenen Formen der Unterhaltsberechtigung:
Betreuungsunterhalt: Wer wegen der Betreuung eines gemeinsamen Kindes nicht oder nur vermindert erwerbstätig sein kann, ist gemäß § 16 Abs. 1
LPartG i.V.m. § 1570 BGB gegenüber dem ehemaligen Partner unterhaltsberechtigt.
Unterhalt wegen Alter: Einen Anspruch auf Unterhalt hat auch derjenige Lebenspartner, von dem wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 16 Abs. 1
LPartG i.V.m. §§ 1571).
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Anspruch auf Unterhalt hat ferner derjenige Lebenspartner, der wegen Krankheit oder anderer Gebrechen nicht mehr arbeiten kann (§ 16 Abs. 1
LPartG i.V.m. §§ 1572 BGB).
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit: Unterhalt kann auch der Lebenspartner beanspruchen, der trotz aller Bemühungen, keinen angemessenen Arbeitsplatz finden kann (§ 16 Abs. 1
LPartG i.V.m § 1573 Abs. 1 und 3 BGB).
Ausbildungsunterhalt: Der Lebenspartner, der wegen der LPart eine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder gar nicht erst begonnen hat, hat nach Aufhebung der LPart dann einen Unterhaltsanspruch gegen den früheren Partner, wenn er so schnell wie möglich die Ausbildung fortsetzt oder mit ihr beginnt (§ 16 Abs. 1
LPartG i.V.m. § 1575 BGB).
Aufstockungsunterhalt: Schließlich besteht ein Unterhaltsanspruch auch für denjenigen Lebenspartner, der trotz einer angemessenen Berufstätigkeit seinen “vollen” Unterhalt nicht verdienen kann (§ 16 Abs. 1
LPartG i.V.m. § 1573 Abs. 2 BGB). Dieser Anspruch stellt gewissermaßen eine “Lebensstandardgarantie” dar. Reicht das Gehalt nicht aus, um den Lebensstandard zur Zeit der LPart beizubehalten, so muss der andere Partner den Fehlbetrag durch Unterhaltszahlung ausgleichen.
Hausratsverteilung und Wohnungszuweisung
Die Verteilung des Hausrats und die Zuweisung der Wohnung ist in den §§ 17 bis 19
LPartG geregelt. Die Vorschriften verweisen ergänzend auf die für Eheleute geltende Hausratsverordnung.
Danach gilt folgendes: Können sich die Lebenspartner anlässlich der Aufhebung der LPart nicht darüber einigen, wer von ihnen die gemeinsame Wohnung künftig bewohnen oder wer die Wohnungseinrichtung und den sonstigen Hausrat erhalten soll, so regelt auf Antrag das Familiengericht die Rechtsverhältnisse an der Wohnung und am Hausrat. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung (§ 17
LPartG), d.h., wenn das Gericht z.B. gemeinschaftliche Gegenstände einem der Partner zuweist, wird dieser Alleineigentümer.
Für die gemeinsame Wohnung kann das Gericht bestimmen, dass ein von beiden Lebenspartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Lebenspartner allein fortgesetzt wird oder ein Lebenspartner in das nur von dem anderen Lebenspartner eingegangene Mietverhältnis an dessen Stelle eintritt. Steht die gemeinsame Wohnung im Eigentum oder Miteigentum eines Lebenspartners, so kann das Gericht für den anderen Lebenspartner ein Mietverhältnis an der Wohnung begründen, wenn der Verlust der Wohnung für ihn eine unbillige Härte wäre (§ 18
LPartG).
SchwulstRecht
Keine Kommentare vorhanden. [Kommentar hinzufügen]