In Partnerschaft leben - rechtlich Verantwortung übernehmen
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart
Wenn aus einer Freundschaft eine Partnerschaft wird, und diese Partnerschaft nicht von vorne herein zeitlich begrenzt ist, so sollte man sich Gedanken machen, welche rechtlichen Konsequenzen eine Partnerschaft hat und welche Verantwortung die Partner untereinander übernehmen. Und dies unabhängig davon, ob der Schritt hin zu einer Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (
LPartG) gegangen wird oder ob die Partnerschaft ohne das Eingehen der "Homoehe" gestaltet wird.
Leben zwei Partner zusammen und sind sie keine Lebenspartnerschaft (LPart) miteinander eingegangen, so sind die beiden Partner rechtlich gesehen "Fremde". Deshalb muss das täglich Zusammenleben der Partner, insbesondere für denn Fall der Krankheit, Alter oder Krise geregelt werden.
Mietrecht:
Leben beide Partner ohne LPart zusammen, so findet sich sehr häufig die Situation vor, dass einer der Partner eine Wohnung angemietet hat und der andere Partner in diese Wohnung mit einzieht.
Der nachziehende Partner steht in dieser Fallsituation, rechtlich meist nur in der Position des Untermieters. Kommt es zum unerwarteten und plötzlichen Ausfall des Hauptmieters, z.B. durch Tod des Partners, so steht der überlebende Partner in einer rechtlich schlecht gesicherten Position. Es ist daher zu empfehlen, dass bei einer auf Dauer angelegten Beziehung, beide Partner in den Mietvertrag als Hauptmieter eintreten, um beiden Partnern die gemeinsame Wohnung dauerhaft zu sichern.
Vollmacht:
Leben beide Partner nicht in einer LPart zusammen, so darf ein Partner nicht für den andern handeln und auch keine Vorsorgeentscheidungen treffen. Dies kann im Falle einer plötzlichen Erkrankung oder eines Unfalls einer der Partner entscheidende und sehr negative Auswirkungen haben. So ist es in diesen Fällen oftmals notwendig, einen fremden Betreuer zu bestellen, der dann auch gegen den Willen des Partners Entscheidungen für den verletzten oder kranken Partner trifft.
Dies kann dadurch verhindert werden, dass rechtzeitig für den jeweiligen Partner eine General- und Vorsorgevollmacht errichtet wird. Eine solche General- und Vorsorgevollmacht setzt jedoch ein großes Vertrauensverhältnis zwischen den Partnern voraus, da es dem anderen Partner eine sehr weitreichende Bevollmächtigung einräumt.
In einer entsprechenden Vollmacht kann nämlich nicht nur die Bevollmächtigung zur Erledigung und Regelung von Geschäften des täglichen Bedarfs erfolgen, sondern, was im Krankheitsfall viel entscheidender ist, die Bevollmächtigung zur Einwilligung in Operationen und Heilbehandlungen und die Zustimmung und Genehmigung von Unterbringungsmaßnahmen, bis hin zur Durchsetzung von
getroffenen Patientenverfügungen gegenüber Krankenhäuser und Ärzten.
Erbrecht:
Soweit die beiden Partner eine LPart eingegangen sind, wird im Falle des Todes eines der Partner, der überlebende Partner gesetzlicher Erbe, gleich einem überlebenden Ehegatten. Durch ein gemeinschaftliches Testament können die LPart sich gegenseitig wechselseitig zum Alleinerben einsetzen, um den überlebenden LPart auch nach dem Tode des Partners finanziell abzusichern.
Sind die Partner jedoch nicht durch eine LPart verbunden, so erbt der überlebende Partner grundsätzlich gar nichts. In diesem Fall besteht daher der dringende Handlungsbedarf, den überlebenden Partner durch ein Testament abzusichern. Dies kann, soweit keine LPart eingegangen wurde, nur durch zwei getrennte Testamente oder Erbvertrag erfolgen, in dem jeweils der andere Partner zum Erben eingesetzt wird.
Leider sieht das Steuerrecht nach wie vor keine Begünstigung für LPart vor. Anders als bei einer Hetero-Ehe werden LPart auch nach Eingehung der LPart bei der Steuer wie Fremde behandelt, so dass auch bei einem gemeinsamen Testament der überlebende Partner nicht von den großzügigeren Freigrenzen von Ehepartnern profitieren kann.
Versicherungen:
Zu beachten ist, dass die Begünstigungen in Lebensversicherungen nicht von einer testamentarischen Regelung umfaßt sind. Dies bedeutet, dass unabhängig von der jeweiligen Erbeinsetzung, in vorhandenen Lebensversicherungen geprüft werden muß, dass der jeweilige Partner als Begünstigter eingetragen wird. Bei einigen Versicherungen gab es bis zur Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bei Neuverträgen Schwierigkeiten, wenn ein männlicher Versicherungsnehmer einen anderen Mann als Begünstigten eingetragen hat. Einige Versicherungen hatten in diesem Fall den Abschluss einer Lebensversicherung verweigert. Seit der Einführung des AGG dürfte dieses Verhalten jedoch unzulässig sein.
Neben der Begünstigung in der Lebensversicherung sollte auch geprüft werden, ob beide Partner über die notwendigen allgemeinen Versicherung ausreichend gegenseitig und miteinander abgesichert sind.
SchwulstRecht
Keine Kommentare vorhanden. [Kommentar hinzufügen]