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Eingetragene Lebenspartnerschaft

Familien unter dem Regenbogen

von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart

Was ist Familie? Ist da Familie, wo zwei Menschen verbindlich zusammen leben? Oder dort, wo Kinder sind? Oder bedarf es, um Familie zu schaffen, eines hoheitlichen Aktes vor dem Standesbeamten?

Ganz alltäglich anders?
Lesbische und schwule Paare haben immer wieder beklagt, dass sie vor dem Recht als Fremde gelten, gleichgültig wie lange sie zusammenleben. Diesen Zustand hat das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beendet. § 11 Absatz 1 LPartG stellt klar, dass Lebenspartner rechtlich als „Familienangehörige" anzusehen sind. Eine Reihe von Gesetzesbestimmungen verwendet nicht den Begriff „Familienangehöriger", sondern die Begriffe „Angehöriger" oder „Familie". Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sind damit in Zukunft ebenfalls die „Lebenspartner" gemeint. Allerdings gilt das nur, „soweit nichts anderes bestimmt ist". § 11 Abs. 1 LPartG greift deshalb nur ein, wenn ein Gesetz keine eigene Angehörigendefinition enthält. Dasselbe gilt für Vorschriften, die Rechtsfolgen an das Vorhandensein von Ehegatten knüpfen. Das hat zur Folge, dass die Lebenspartner nicht in allen Lebensbereichen als Angehörige ihres Partners gelten und nicht in allen Lebensbereichen den Ehegatten gleichgestellt worden sind. Nach § 11 Abs. 2 LPartG gelten die Verwandten eines Lebenspartners als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Dies gilt für sämtliche Verwandten des Lebenspartners. Keine Schwägerschaft besteht dagegen zwischen den Lebenspartnern selbst sowie zwischen den Verwandten des einen Lebenspartners und den Verwandten des anderen. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgehoben wurde.

Den Lebenspartnern steht nunmehr in den unterschiedlichsten Verfahren, an denen ihr Partner beteiligt ist, die Rechte von engsten Verwandten zu, so das Zeugnisverweigerungsrecht. Dieses gilt für alle Verfahrensarten, ausgenommen die Steuerverfahren vor den Finanzämtern und den Finanzgerichten. Durch dieses Recht kann der Lebenspartner als Zeuge die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung für ihn selbst oder für seine Angehörigen die Gefahr begründen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Zu eben diesen Angehörigen gehört jetzt auch der Lebenspartner. Das Zeugnis- und Auskunftsverweigerungsrecht umfasst nun auch Verlobte. In der Praxis werden auch verschieden- und gleichgeschlechtlich zusammenlebende Lebensgefährten als Verlobte behandelt.

Eltern werden ist nicht schwer?
Es ist nicht selten, dass insbesondere nach einem späten Coming-Out Schwule und Lesben aus einer früheren heterosexuellen Beziehung Kinder in eine homosexuelle Beziehung mit einbringen.
In Deutschland leben derzeit hunderttausende Kinder mit ihren lesbischen Müttern oder schwulen Vätern zusammen. Diese so genannten Regenbogenfamilien sind rechtlich immer noch weitaus schlechter gestellt als heterosexuelle Familien. Das am 1. August 2001 in Kraft getretene Lebenspartnerschaftsgesetz enthält leider nur wenige Verbesserungen für Eltern und Kinder. Paare mit Kind(ern) haben in der Regel nach dem Eintrag der Lebenspartnerschaft erhebliche finanzielle Nachteile: So findet keine steuerliche Berücksichtigung beim Co-Elternteil statt, aber z.B. eine gemeinsame Veranlagung beim Kindergartengeld.

Trotzdem wünschen sich viele schwule und lesbische Paare Kinder. Ein möglicher Weg scheint vielen eine Adoption: Schwule und Lesben konnten schon immer ein Kind als „Alleinstehender“ adoptieren. Dagegen war die gemeinschaftliche Adoption eines Kindes als schwules oder lesbisches Paar nicht möglich. Daran hat sich auch durch das Überarbeitungsgesetz zum LPartG nichts geändert. Nach wie vor können Lebenspartner ein Kind nicht gemeinschaftlich adoptieren und zwar weder gleichzeitig noch nacheinander. Das verbietet § 1742 BGB. Danach dürfen nur Ehepaare ein Kind gemeinschaftlich adoptieren.

Seit dem 1. Januar 2005 besteht jedoch nunmehr die Möglichkeit zur sog. Stiefkindadoption. Danach können Lebenspartner leibliche Kinder ihres Partners adoptieren (§ 9 Abs. 7 LPartG). Zweifellos ist dies eine der wichtigsten Neuerungen im Recht der Eingetragenen Lebenspartnerschaft. Trotz aller Freude hierüber sollte man jedoch nicht übersehen, dass der Weg zu einer Stiefkindadoption und an dieser Stelle sei hervorgehoben, dass es hierbei keinerlei Unterschiede zwischen Eheleuten und Lebenspartnern gibt - lang und steinig sein kann.

So muss die Adoption zuerst beim zuständigen Vormundschaftsgericht beantragt werden. Dieser Antrag ist von einem Notar zu beurkunden. Die Adoption ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um festzustellen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, beauftragt das Vormundschaftsgericht das Jugendamt mit der Überprüfung der Familie. Das Jugendamt soll ermitteln, ob sich zwischen dem Kind und dem Stiefelternteil bereits eine stabile, positive Beziehung entwickelt hat bzw. ob erwartet werden kann, dass sich eine solche Beziehung entwickeln wird. In diese Überprüfung wird auch die Gesundheit des Stiefelternteils einbezogen. Außerdem soll das Jugendamt die wirtschaftlichen Verhältnisse des Stiefelternteils überprüfen, da durch die Adoption der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seinen "weichenden" leiblichen Elternteil durch den Unterhaltsanspruch gegenüber dem Stiefelternteil abgelöst wird. Dasselbe gilt übrigens auch für den später einmal denkbaren Unterhaltsanspruch des leiblichen Elternteils gegenüber dem Kind. Er wird durch den Unterhaltsanspruch des Stiefelternteils gegen das Kind abgelöst. Dem Adoptionsantrag müssen sämtliche Beteiligten zustimmen, auch das Kind selbst und der Vater. Solange das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, muss an seiner statt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung erteilen. Die Zustimmungserklärungen sind notariell zu beurkunden. Die Einwilligung der Eltern kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und haben sie auch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben kann der Vater schon vor der Geburt einwilligen.

Ein weiterer Weg zur Verwirklichung des Kinderwunsches bildet für viele die Insemination. Dabei ist eines, trotz aller Fortschritte der Medizin, noch immer sicher: Um sich fortzupflanzen, braucht die Frau einen Mann und der Mann eine Frau. Lesbische Paare suchen, wenn sie keinen passenden Samenspender in ihrem Bekanntenkreis finden, den Erzeuger ihres Wunschkindes oft per Kleinanzeige. Das ist zwar nicht verboten, aber oft peinlich und medizinisch nicht ungefährlich: Keine Frau kann darauf vertrauen, dass die Männer, die sich melden, gesund sind. Diese Sicherheit kann nur eine Samenbank bieten, die ihre Spender kontrolliert. Doch der Besuch eines reproduktionsmedizinischen Zentrums bleibt lesbischen Paaren hierzulande in der Regel (noch) verwehrt. Da man sich 1989, als das Embryonenschutzgesetz beraten wurde, nicht einigen konnte, wie Samenspenden zu behandeln seien, beließ die Politik die so genannte heterologe Insemination im gesetzlichen Niemandsland. Deshalb haben Mediziner, die lesbischen Frauen zu Samenspenden verhelfen könnten, Angst, später vom Kind oder von der Mutter auf Unterhalt verklagt zu werden. Deutsche Fortpflanzungsmediziner vermitteln geeignete Spender daher nur an verheiratete Frauen.

Schwulen Paaren, die sich ein leibliches Kind wünschen, fehlt es nicht nur an einer Eizelle, sondern auch an einer Gebärmutter. Eine Leihmutterschaft mit einer fremden Frau scheidet aus. In fast allen Ländern Europas ist die Leihmutterschaft verboten. Nur England gestattet sie, wenn auch unter strengen Auflagen. Einem deutschen Männerpaar bleibt daher nur, sich mit einem lesbischen Paar zusammenzutun oder sich um ein fremdes Kind zu bemühen.


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