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Eingetragene Lebenspartnerschaft
Begründung und Folgen
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart
Es war ein langer und steiniger Weg bis am 1. August 2001 das Lebenspartnerschaftgesetz (
LPartG) in Kraft trat und es damit erstmals in Deutschland möglich wurde, dass gleichgeschlechtliche Paare eine rechtlich gefasste, staatlich garantierte Partnerschaft eingehen konnten. Die Verabschiedung des
LPartG stellt ohne Zweifel ein Meilenstein auf dem Weg zum Abbau von Diskriminierungen von Schwulen und Lesben dar. Doch nach der ersten Euphorie über das neue
LPartG stellte sich bei vielen sehr bald eine Ernüchterung beim genaueren Studium der Bestimmungen des
LPartG ein. In vielen Punkten brachte das
LPartG nicht wirklich eine Gleichstellung mit der heterosexuellen Ehe, sondern verpflichtete vielmehr die Lebenspartner sehr einseitig ausschließlich auf Pflichten, ohne gleichzeitig den Partnern auch entsprechende Rechte und finanzielle Vorteile einzuräumen. Die derzeitige Bundesregierung hatte den Schwulen- und Lesbenverbänden zwar mehrfach eine Verbesserung und Anpassung des
LPartG versprochen, doch erst zum 1. Januar 2005 kam es zu einer ersten Anpassung des
LPartG, das einige Verbesserung in den bisherigen Bestimmungen brachte.
Was hat sich nun verändert nach in Krafttreten des Anpassungsgesetzes zum 1. Januar 2005 und wie sieht die derzeitige Rechtslage aus? Wir wollen in mehreren Beiträgen in diesem Jahr ein paar Schlaglichter auf das
LPartG werfen und die wesentlichen Punkte für den Alltag darstellen.
Begründung der Lebenspartnerschaft:
Begründen können eine Lebenspartnerschaft zwei Personen gleichen Geschlechts, wenn sie gemeinsam, persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit die Erklärung abgeben, die Lebenspartnerschaft miteinander eingehen zu wollen. (§ 1
LPartG)
Die LPart kann dabei nur von zwei volljährigen Personen (anders als bei der Ehe) eingegangen werden. Darüber hinaus darf keiner der Partner verheiratet oder (noch) verheiratet oder durch eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein.
Ehe und LPart schließen sich somit gegenseitig aus.
Die zuständige Behörde, vor der die LPart begründet werden kann, ist in den einzelnen Bundesländern nach wie vor sehr unterschiedlich geregelt. Während in vielen Bundesländern das Standesamt für die Begründung der LPart zuständig ist, hat Baden-Württemberg nach wie vor den Landratsämtern die Zuständigkeit zugewiesen. In den kreisfreien Städten wie Stuttgart, Mannheim, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm usw, in den es für den Stadtkreis keine Landratsämter gibt, sind die Stadtverwaltungen entsprechend zuständig.
Rechte und Pflichten aus der Lebenspartnerschaft:
Mit der Begründung der LPart ergeben sich für die beiden Partner mehrere Ansprüche und Verpflichtungen:
Zunächst steht den Lebenspartnern nach § 3
LPartG das Recht zu, einen gemeinsamen Lebenspartnernamen zu führen, eine Pflicht hierzu besteht jedoch nicht.
Zum gemeinsamen Lebenspartnername kann hierbei einer der Geburtsnamen der Partner oder der zum Zeitpunkt der Erklärung über den Lebenspartnernamen von einem der Partner geführten Namen gewählt werden. Auch die Bildung eines Doppelnamens durch voranstellen oder anfügen des Namens des jeweiligen Partners ist möglich.
Mit Eingehung der Lebenspartnerschaft sind die Partner verpflichtet, füreinander zu Sorgen, sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet (§ 2
LPartG).
Hieraus resultiert, dass die Partner verpflichtet sind, durch Einsatz ihrer Arbeit und ihres Vermögens für einen angemessenen Unterhalt zu sorgen (§ 5
LPartG). Der angemessene Unterhalt umfasst hierbei alles, was nach den Lebensverhältnissen und dem sozialen Standard der Partner erforderlich ist, um die Kosten des Haushaltes und der persönlichen Bedürfnisse der Lebenspartner zu befriedigen. Bei einem entsprechenden Lebensstandard gehören auch teure Lebensmittel, Kleidung, Einrichtungsgegenstände, Urlaubsreisen und Schmuck zum angemessenen Lebensunterhalt.
Eine wesentliche Änderung hat sich seit dem 1. Januar 2005 im Hinblick auf den Güterstand der Lebenspartner ergeben. Nach dem überarbeiteten
LPartG leben die Partner in einer Lebenspartnerschaft, wie bei der Ehe, kraft Gesetz nun im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, soweit durch einen LPart-Vertrag nicht ausdrücklich ein anderer Güterstand vereinbart wurde (§ 6
LPartG). Bisher galt nach dem alten Recht für die LPart der extra hierfür geschaffene Güterstand der Ausgleichsgemeinschaft. Eine vertragliche Abänderung des Güterstandes ist auch nach Begründung der LPart jederzeit möglich.
Wichtig ist auch, dass innerhalb einer Lebenspartnerschaft die Partner zueinander als Familienangehörige gelten. Die Verwandten eines Lebenspartners gelten mit dem anderen Partner nach Eingehung der LPart als verschwägert (§ 11
LPartG). Hieraus resultieren dann für die Lebenspartner Rechte wie das Zeugnis- und Aussageverweigerungsrecht oder ein Auskunftsrecht.
Eine vor allem von der Opposition und den Kirchen stark bekämpfte Neuregelung im
LPartG stellt die seit 1. Januar 2005 nunmehr eingeführte Möglichkeit zur so genannten Stiefkindadoption der Lebenspartner im Bezug auf ein in die Partnerschaft eingebrachtes Kind dar.
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