Die älteste bekannte Bearbeitung ist vom 2008-01-20 15:45:39 von DerRian []
Page view:
HIV und Strafrecht
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart
Was hat die HIV-Infektion mit Strafrecht zu tun? Als ob man nicht schon genug Sorgen mit der Krankheit an sich und der sich hieraus ergebenden veränderten Lebenssituation zu tun hat.
Der Bundesgerichtshof hat bereits 1988 entschieden, dass der ungeschützte Geschlechtsverkehr eines HIV positiven Menschen mit einem anderen, auch ohne dass es zu einer Infektion kommen muss, eine versuchte gefährliche Körperverletzung darstellt und damit strafbar sein kann. Die Entscheidung ist zwar in der Folgezeit in der Rechtswissenschaft mehrfach angegriffen worden, wird aber von den Gerichten in Deutschland als verbindlich anerkannt.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit ist jedoch, dass der Betreffende von seiner eigenen HIV-Infektion weiß. Somit beginnt mit der Information über das HIV-positive Testergebnis auch die potentielle Strafbarkeit. Hieran hat sich auch nichts durch die Einführung verbesserter Behandlungsmöglichkeiten bei einer HIV-Erkrankung geändert. Die HIV-Infektion ist nach wie vor eine lebensbedrohliche Infektion, wenn auch mit einer verbesserten Lebenserwartung als früher.
In der Praxis bedeutet dies, dass jeder, der sich mit HIV infiziert hat und dies weiß, beim Geschlechtsverkehr durch die Anwendung von Kondomen seinen jeweiligen Sexualpartner schützen muss oder den Sexualpartner von der bestehenden HIV-Infektion vor dem Geschlechtsverkehr in Kenntnis setzen muss. Dies fällt mitunter schwer, ist jedoch zwingend notwendig. Weiß der Sexualpartner von der HIV-Infektion des anderen und lässt er sich trotzdem auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr ein, willigt er in die Gefahr der Übertragung des HI-Virus ein und derjenige, der ihn möglicherweise anstecken kann, macht sich nicht strafbar. Hier können jedoch erhebliche Probleme bestehen, zu beweisen, dass man den anderen tatsächlich entsprechend informiert hat. Bestreitet der Sexualpartner später, vom HIV-positiven Partner über dessen Infektion informiert worden zu sein, dann hat der positive Partner mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Kommt es nämlich bei einem ungeschützten Sexualkontakt zwischen einem HIV-positiven Partner und einen bisher negativen Partner zu einer tatsächlichen HIV-Infektion, so muss der HIV-positive Partner mit einem Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung rechnen. Die hierbei ausgeurteilten Strafen richten sich dann nach den Begleitumständen des Geschehens. Meist kommt es jedoch dabei zu empfindlichen Freiheitsstrafen, wobei die Tendenz dazu neigt auch mehrjährige Freiheitsstrafen, ohne Bewährung, auszusprechen. Wird dem HIV-positiven Partner später darüber hinaus unterstellt, er habe bei seinen Sexualpartner mit HIV Infizierung auch dessen späteren Tod zumindest billigend in Kauf genommen, ist sogar ein Strafverfahren wegen eines versuchten Tötungsdelikt möglich.
SchwulstRecht