Gewalt gegen Schwule und Lesben
Wie kann ich meine Rechte durchsetzen?
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart
Nach wie vor kommt es in deutschen Städten zu körperlichen Übergriffen auf Schwule, Lesben und Transgender. Nach dem Heimweg von der Disco oder in Parks werden auch heute noch Schwule zu Opfern von schwulenfeindlichen Gewalttaten.
Aber auch das Internet bietet neue Möglichkeiten auch für Straftäter. Nicht nur Betrüger können sich im Netz tummeln, sondern mitunter auch Räuber. Dies musste ein 25-Jähriger erfahren, der erst vor wenigen Wochen über das Internetportal Gayromeo nach Bekanntschaften gesucht hatte.
Der homosexuelle Mann hatte wohl keinen Zweifel an der Ehrlichkeit und der wahren Identität der Kontaktperson. Offenbar beachtete er einen Ratschlag nicht, der allgemein beim Vereinbaren von Treffen mit unbekannten Freunden aus dem Internet gegeben wird. Für erste Verabredungen sollten immer öffentliche Orte, beispielsweise Cafés, gewählt werden, um sich kennen zu lernen. Denn oft entsprechen die Angaben im Internet nicht der Wahrheit. Der 25-Jährige hatte den Internet-Bekannten in der Nacht in seine Wohnung eingeladen. Als er öffnete, ging alles blitzschnell. Die Internetbekanntschaft schlug mit Fäusten auf den Schwulen ein, überwältigte und fesselte ihn. Anschließend ließ er einen Komplizen in die Räume zusammen ließen sie Geld, einen tragbaren Rechner und eine Digitalkamera mitgehen. Das Opfer erlitt Kopf- und Rippenverletzungen.
Opfer solcher Straftaten sind nicht hilflos und auch nicht alleine auf sich gestellt. Wichtig ist vor allem zunächst, dass die Opfer solcher Straftaten eine falsche Scham oder Scheu ablegen und die entsprechenden Gewalttaten auch zeitnah der Polizei anzeigen. Denn nur so besteht eine Chance, dass die Täter auch ermittelt werden können und anschließend gegen die Täter ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
Kommt es dann zu einem Strafverfahren gegen diese Täter so fällt dem Opfer der Gewalttat zunächst lediglich die Rolle des Zeugen zu. Doch dabei muss es nicht bleiben. Das Opfer solcher Gewalttaten sollte sich vielmehr bemühen als Nebenkläger dem Verfahren beizutreten, um damit seine Position im Strafverfahren zu verbessern, eigene Anträge im Strafverfahren stellen zu können und seine Rechte als Opfer besser zu schützen. Eine solche Nebenklage kann zwar grundsätzlich auch alleine erfolgen, es ist jedoch sinnvoll sich hier frühzeitig der Hilfe eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Eine solche Nebenklage ist gemäß § 395 Strafprozeßordnung bei einer Vielzahl von Delikten, insbesondere bei Gewaltdelikten, Beleidigungs- und Sexualstraftaten möglich.
Zusätzlich zur Nebenklage besteht für das Opfer einer Gewalttat noch die Möglichkeit, im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Täter auch seine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter geltend zu machen.
Dieses kann in einem eigenständigen Zivilverfahren neben dem Strafverfahren oder im Anschluß an eine Verurteilung des Täters erfolgen. Eine weitere Möglichkeit bietet das so genannte Adhäsionsverfahren. Dies ermöglicht bereits innerhalb des eigentlichen Strafverfahrens gegen den Täter bereits seine zivilrechtlichen Ansprüche mit geltend zu machen. Für das Opfer der antischwulen Gewalt bedeutet dies, dass er im Strafverfahren gegen seinen Peiniger gleichzeitig seinen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) titulieren lassen kann und nicht extra einen eigenständigen Zivilprozeß gegen den Täter anstrengen muss. Die Höhe des Schmerzensgeldes die das Opfer vom Täter verlangen kann richtet sich hierbei nach der Schwere der erlittenen Verletzungen.
Wenn jedoch neben dem Schmerzensgeld noch weitere materielle Schadensersatzansprüche (z.B. zerstörte Kleidung, beschädigtes Fahrzeug, Verdienstausfall usw.) geltend gemacht werden, so kann das Strafgericht diese Ansprüche abtrennen und den Kläger bezüglich dieser Ansprüche auf den Zivilrechtsweg verweisen.
SchwulstRecht
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