Fummeln verboten?

Änderungen im Sexualstrafrecht

von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart, für Ausgabe 78, Juli 2008

Über den Autor
Rechtsanwalt Stefan Weidner schreibt seit vielen Jahren über rechtliche Aspekte für Schwule und Lesben im Schwulst. In seiner Stuttgarter Kanzlei bietet er Rechtsberatung und Vertretung in allen Rechtsgebieten. Mehr Infos
Experten und Juristen waren entsetzt, als die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf verabschiedete, wonach auch sexuelle Annäherungen zwischen Jugendlichen zukünftig verboten werden sollten. Selbst "Bravo" musste bangen, denn auch Aufklärungsartikel hätten künftig strafbar sein können.
Der Anstoß für die geplante Gesetzesänderung kam von der Europäischen Union, die - unter Berufung auf die Uno-Kinderrechtskonvention - in einem Rahmenbeschluss von ihren Mitgliedstaaten nun gesetzgeberisches Handeln auch auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts verlangte. Nicht nur der Beschluss an sich sorgte hierzulande unter Juristen und Sexualexperten für Entsetzen, sondern vor allem die Art, wie er in Deutschland umgesetzt werden sollte.

"Sexueller Missbrauch von Jugendlichen" setzte bisher voraus, dass der Täter mindestens 18 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist, und damit ein Altersunterschied von mindestens zwei Jahren besteht. Doch nach den EU-Vorgaben sollte sich nun auch strafbar machen, wer eine 16- oder 17- Jährige "missbraucht": Das wäre nach dem geplanten Gesetzeswortlaut schon der Fall, wenn ein Oberstufen-Schüler eine Bekannte ins Kino einlädt, in der Hoffnung, dass sie sich dafür dort zu sexuellen Handlungen bewegen lässt. Das Streicheln ihrer Brüste etwa könnte schon dann strafbar sein, weil die Einladung dann als "Entgelt" gilt. Geld- oder gar Haftstrafe drohten auch demjenigen, der eine "Zwangslage" ausnutzt - etwa wenn er versucht, mit einer Jugendlichen intim zu werden, die mangels einer Fahrgelegenheit nach einer Party bei ihm übernachtet. Nach dem Willen der EU sollte schon der "Versuch" künftig unter Strafe stehen.
Die Opposition im Bundestag protestierte geschlossen wie selten. Auch die Presse wurde plötzlich wach und die Bundesregierung hatte den bereits vorliegenden Gesetzesentwurf kurzfristig von der Beschlussfassung durch den Bundestag heraus genommen.

Knutschen wieder erlaubt
Die Bundesregierung hat nun nach einigen Monaten der Bedenkzeit ihre umstrittenen Pläne für ein erweitertes Sexualstrafrecht entschärft:
Die Neuregelung sieht nun vor, dass sich nur Erwachsene (über 18 Jahre) strafbar machen, wenn sie andere Jugendliche (14 – 18 Jahre) mit Geld oder einem geldwerten Vorteil zu sexuellen Handlungen motivieren oder eine Zwangslage ausnutzen. Ursprünglich hatte der Entwurf vorgesehen, in solchen Fällen künftig auch 14- bis 17-Jährige zu bestrafen. Kein Jugendlicher muss nun eine Bestrafung befürchten, wenn er einen anderen ins Kino einlädt und hofft, dass es zum Austausch von Zärtlichkeiten oder sexuellen Berührungen kommt. Solches "Knutschen im Kino" war und bleibe straffrei. Mit dem jetzigen Gesetzentwurf folge die Bundesregierung ihrer Pflicht, Vorgaben eines Rahmenbeschlusses der Europäischen Union in nationales Recht umzusetzen ohne diesen auszuweiten. Ziel sei, Kinder und Jugendliche vor dem Abgleiten in Prostitution zu schützen.
Unverändert bleibt, dass sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren, gleich welcher Art, in Deutschland prinzipiell verboten sind.

Mit der Überarbeitung solle eine Strafbarkeit normaler Sexualkontakte zwischen Jugendlichen ausgeschlossen werden. Es solle vermieden werden, dass sich normales Experimentierverhalten Jugendlicher plötzlich in einer rechtlichen Grauzone abspielt und die Staatsanwaltschaft nach einer Party-Einladung mit spontaner Übernachtung ermitteln muss.

Strafbarkeit nur bei Zwangslage
Ein Jugendlicher soll künftig nur dann eine Strafe befürchten, wenn er eine Zwangslage des Opfers bewusst für seine sexuellen Zwecke ausnutzt.
Die Gesetzesänderung betreffen auch das Verbot pornografischer Darstellungen. So sind jetzt unterschiedliche Strafrahmen für Jugendpornografie (intime Bilder von 14- bis 17-Jährigen), was zukünftig strafbar ist, und Kinderpornografie vorgesehen.
Das Problem dürfte zukünftig im Bereich der Jugendpornografie dann auftreten, wenn der Nachweis geführt werden muss, ob die abgebildeten Personen nun erst 17 Jahre oder schon 18 Jahre sind, was optisch kaum zu unterscheiden sein wird.


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