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Ehescheidung für Schwule und Lesben?

von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart, für Ausgabe 84, Dezember 2009

Stefan
Über den Autor
Rechtsanwalt Stefan Weidner schreibt seit vielen Jahren über rechtliche Aspekte für Schwule und Lesben im Schwulst. In seiner Stuttgarter Kanzlei bietet er Rechtsberatung und Vertretung in allen Rechtsgebieten. Mehr Infos
Für viele scheint es zunächst ein Widerspruch: Ehescheidung für Schwule und Lesben. Das passt doch nicht zusammen, Schwule und Lesben dürfen nach deutschem Recht doch keine Ehe miteinander eingehen. Das ist richtig, doch nicht selten kommt es vor, dass schwule Männer oder lesbische Frauen vor ihrem Coming Out in einer heterosexuellen Beziehung oder sogar Ehe gelebt haben.

Nach dem Coming Out kommt es dann sehr häufig zur Trennung vom bisherigen Ehepartner. Nicht selten entstehen aus dieser Situation große Konflikte innerhalb der bisherigen Beziehung. Nur die wenigsten Paare schaffen es einvernehmlich auseinanderzugehen. Im familiären Rosenkrieg, der durch das Coming Out eines Partners oft noch verstärkt wird, geht es um Kinder, Geld, Versicherungen, Hausrat und vieles mehr. Um alles kann dabei gestritten werden, bis aufs Blut.

Wichtig ist es in diesem Fall sich frühzeitig, möglichst noch vor einer Trennung, mit dem Partner über die Folgen einer Trennung zu einigen und nach Lösungen für eine einvernehmliche Trennung und Scheidung zu suchen. In vielen Fällen ist es hier sogar ratsam, den wirklichen Grund der Trennung, sprich die homosexuelle Veranlagung eines Partners, und dass ggf. schon ein neuer Partner im Hintergrund steht, gar nicht zur Sprache zu bringen. Denn für die wenigsten Ehepartner ist es akzeptabel, dass der Ehemann, bzw. die Ehefrau in Wirklichkeit schwul oder lesbisch ist.

Sinnvoll ist es auch, die Fragen der Trennung und der Auseinandersetzung von evtl. Vermögenswerten möglichst außerhalb der Gerichte zu regeln. Denn das führt in aller Regel zu einer wesentlichen Verzögerung des Scheidungsverfahrens und zu einer Verteuerung der Kosten der Ehescheidung. Oft hilft dabei auch zwischen Trennung und Scheidung etwas mehr Zeit zu lassen, als dies gesetzlich vorgeschrieben ist, auch wenn dies zu Nachteilen beim späteren Versorgungsausgleich führen kann.

Wer die Scheidung dann anstrebt, sollte sich auch frühzeitig über die Voraussetzungen zur Durchführung einer Ehescheidung und den Folgen einer Ehescheidung informieren. Grundvoraussetzung für eine Ehescheidung ist dabei zunächst die Einhaltung mindestens eines Trennungsjahres, das den Partnern die Bedenkzeit zur Festigung des Scheidungswillens geben soll.
Dabei ist es zwar nicht zwingend erforderlich, dass einer der beiden Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, doch es muss nachweislich eine strikte Trennung der Lebensbereiche geben, also eine Trennung von Bett und Tisch stattfinden. Denn ein Getrenntleben innerhalb der Wohnung liegt nicht vor, wenn die Ehefrau dem Ehemann unverändert Versorgungsleistungen in erheblichem Umfang erbringt und dieser seinerseits seiner Verpflichtung zum Familienunterhalt weiter nachkommt.
Daher ist es in den meisten Fällen ratsam, dass die Partner im Falle einer Trennung, diese auch räumlich, durch den Bezug getrennter Wohnungen vornehmen, um damit die Trennung eindeutig vollziehen und um dadurch auch die Folgen der Trennung besser abschätzen zu können.

Nach Ablauf, bzw. kurz vor Ablauf des Trennungsjahres kann dann der Antrag auf Ehescheidung beim zuständigen Familiengericht eingereicht werden. Der Antragsteller muss sich hierbei eines Rechtsanwaltes bedienen, der den Antrag auf Ehescheidung beim Gericht einreicht. Der Antragsgegner braucht sich bei einer einvernehmlichen Scheidung nicht anwaltlich vertreten lassen, was erhebliche Kosten spart. Eine eigene anwaltliche Vertretung ist jedoch notwendig, wenn der Antragsgegner eigene Anträge beim Gericht einbringen will.


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