Wenn Andreas den Abdullah liebt - Aufenthaltsrecht für binationale Paare
von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart, für Ausgabe 82, Juli 2009
Über den Autor
Rechtsanwalt Stefan Weidner schreibt seit vielen Jahren über rechtliche Aspekte für Schwule und Lesben im Schwulst. In seiner Stuttgarter Kanzlei bietet er Rechtsberatung und Vertretung in allen Rechtsgebieten.
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In Zeiten des Internets und der Fernreisen kommt es nicht selten vor, dass ein Schwuler oder eine Lesbe einen anderen Mann bzw. Frau im Ausland kennen lernt. Wenn aus einer flüchtigen Bekanntschaft Liebe wird und die Partner sich entschließen zukünftig gemeinsam in Deutschland leben zu wolle, treten bei solchen binationalen Paaren aufgrund des deutschen Ausländerrechts, eine Vielzahl von rechtlichen Problemen auf.
Da das deutsche Ausländerrecht nach wie vor auf dem Prinzip der Abschottung aufgebaut ist, dient das Ausländerrecht dazu Nicht-EU-Bürgern die Einreise nach Deutschland zu erschweren und einen Daueraufenthalt in Deutschland nur in engen Grenzen zuzulassen.
Aus diesem Prinzip heraus benötigen Nicht-EU-Bürger grundsätzlich für die Einreise nach Deutschland ein Visum der deutschen Auslandsvertretung. Ausnahme, der Herkunftsstaat des Ausländers ist in einer sogenannten Positivliste von Staaten aufgeführt, die kein Visum für Deutschland benötigen. Dies sind in der Regel Industrieländer wie die USA, Kanada, Japan, aber auch Brasilien. Bei diesen Staaten kann eine visumsfreie Einreise nach Deutschland zu Besuchszwecken bis zu drei Monaten erfolgen.
Wenn ein ausländischer Freund also zunächst zu Besuchszwecken nach Deutschland kommen will, um den anderen Partner oder auch das Land näher kennen zu lernen, so entstehen die ersten Probleme, wenn der ausländische Partner aus einem Land stammt, dass für eine Einreise nach Deutschland ein Visum benötigt.
Die Chancen, ein solches Visums zu Besuchszwecken in Deutschland erteilt zu bekommen, hängt von einer Vielzahl von Einzelfragen ab. Hinzu kommt, dass das Visumsverfahren sehr lange dauert und mit relativ hohen Kosten verbunden ist. Entscheidend ist jedoch vor allem aus welchem Land der Partner stammt. Einem Partner aus Osteuropa wird nämlich wesentlich großzügiger ein Besuchervisum erteilt, als einem Partner aus Afrika oder Asien.
Anders sieht die Situation aus, wenn sich die beiden Partner bereits entschieden haben gemeinsam eine Lebenspartnerschaft in Deutschland einzugehen. Denn grundsätzlich besteht bei einer Lebenspartnerschaft zwischen einem Deutschen und einem Nicht-EU-Bürger ein Anspruch auf einen Aufenthalt für den ausländischen Partner.
Doch bei aller Verständnis für eine solche Partnerschaft, sollte ein solcher Schritt zur Eingehung einer Lebenspartnerschaft mit einem Partner aus dem Ausland, den man vielleicht erst seit kurzer Zeit kennt, immer genauestens abgewogen werden, damit der deutsche Partner nicht ausschließlich zum Zwecke der Aufenthaltsbeschaffung oder aus finanziellen Gründen missbraucht wird.
Voraussetzung für einen späteren Aufenthalt des ausländischen Partners ist jedoch, dass der Partner legal nach Deutschland eingereist ist. Dies bedeutet für eine Vielzahl von Staaten die Einreise mit einem Visum und dass der Partner in der Vergangenheit noch nicht ausgewiesen oder abgeschoben worden ist. Des weiteren ist Voraussetzung, dass die „lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft" tatsächlich gelebt oder dies ernsthaft beabsichtigt wird. In der Regel wird zumindest ein gemeinsamer Hauptwohnsitz vorliegen müssen. Eine eng definierte Lebensform ist allerdings nicht vorgeschrieben. Es genügt der erklärte Wille der beiden Partner, zusammenleben zu wollen
Zusätzlich wird oftmals die Einkommenssituation des deutschen Ehegatten überprüft. Die sogenannte Sicherung des Lebensunterhaltes ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts von Deutschen im Bundesgebiet im Regelfall jedoch keine Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Aufenthalt jedoch von dieser Voraussetzung abhängig gemacht werden. Besondere Umstände können bei Personen vorliegen, denen die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar ist. Dies kommt insbesondere bei Doppelstaatlern in Bezug auf den Staat in Betracht, dessen Staatsangehörigkeit sie neben der Deutschen besitzen, oder bei Deutschen, die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen.
Außerdem müssen sich die ausländischen Partner schon bei der Einreise in einfacher Weise in Deutsch verständigen können. Die gesetzliche Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, entspricht die erfolgreiche Teilnahme eines Sprachkurses des Niveaus der Stufe „A1“.
Ein weiteres Problem besteht, wenn der deutsche Partner und der ausländische Partner beide im Ausland wohnhaft sind. Denn eine Lebenspartnerschaft kann zur Zeit noch nicht bei den deutschen Auslandsvertretungen eingegangen werden. In einigen Bundesländern ist es jedoch möglich eine Lebenspartnerschaft auch dann zu begründen, wenn man in Deutschland keinen Wohnsitz hat. Maßgebend ist dann der gewöhnliche Aufenthaltsort, das ist z.B. der Ort, an dem man sich während eines Urlaubs in Deutschland aufhält.
Wie gestaltet es sich jedoch, wenn der ausländische Freund den deutschen Partner in Deutschland kennen gelernt hat und dann aufgrund der Partnerschaft dauerhaft in Deutschland bleiben will?
Auch hier besteht die Möglichkeit einer Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Partner, nach Eingehung einer Lebenspartnerschaft. Voraussetzung hierfür ist jedoch wieder, dass der ausländische Partner sich rechtmäßig in Deutschland aufhält, also mit dem erforderlichen Visum oder soweit Visumsfreiheit besteht, als Tourist eingereist ist und der erlaubte Aufenthalt noch nicht ablaufen ist.
Ansonsten muss der ausländische Partner Deutschland wieder verlassen und ein Visumsverfahren zur erneuten Einreise durchlaufen. Hiervon kann abgesehen werden, wenn es durch besondere Umstände im Einzelfall nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Dies war bisher bei Ausländern der Fall, die während eines Besuchsaufenthalts mit ihrem deutschen Partner eine Lebenspartnerschaft eingegangen waren, weil sie dadurch einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur Führung der Lebenspartnerschaft erworben hatten.
Das gilt weiterhin für alle Fälle, bei denen nachgewiesen wird, dass der Lebensunterhalt das Ausländers gesichert ist.
Ist dieser Nachweis nicht möglich, haben die ausländischen Partner keinen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mehr, sondern sie können die Aufenthaltserlaubnis nur noch "in der Regel" beanspruchen.
Allerdings muss auch bei der Umwandlung eines Besuchsaufenthalts in einen Daueraufenthalt der Nachweis einfacher Deutschkenntnisse erbracht werden.
Wie ist es jedoch, wenn der Partner Asylbewerber in Deutschland ist?
Solange der Asylantrag noch nicht endgültig abgelehnt wurde, kann ein Lebenspartner, der Asylbewerber ist, ohne Ausreise eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. Wurde dagegen der Asylantrag bereits endgültig abgelehnt, muss in der Regel das Visumsverfahren nachgeholt werden.
Hiervon kann die Ausländerbehörde absehen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Ermessensregelung. Macht die Ausländerbehörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, ohne dass dies gerichtlich angegriffen werden kann oder soll, muss der ausländische Lebenspartner zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zunächst noch einmal aus Deutschland ausreisen. Es besteht aber die Möglichkeit, beim Auswärtigen Amt zu beantragen, dass das Verfahren nicht im Heimatland durchgeführt werden muss, sondern stattdessen in einem Nachbarland der Bundesrepublik Deutschland. Solchen Anträgen wird in der Regel jedenfalls dann entsprochen, wenn Homosexualität im Heimatland des Lebenspartners strafbar ist.
Probleme treten auch bei Ausländern auf, die sich hier mit einer Aufenthaltserlaubnis für ein Studium, einen Sprachkurs oder einen Schulbesuch aufhalten, wenn sie mit einem Deutschen eine Lebenspartnerschaft eingehen. Denn während des Ausbildungsaufenthalts wird in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erteilt, verlängert oder umgewandelt.
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