Schwule und Lesben in der Arbeitslosigkeit

von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart, für Ausgabe 81, März 2009

Stefan
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Rechtsanwalt Stefan Weidner schreibt seit vielen Jahren über rechtliche Aspekte für Schwule und Lesben im Schwulst. In seiner Stuttgarter Kanzlei bietet er Rechtsberatung und Vertretung in allen Rechtsgebieten. Mehr Infos
Arbeitslosigkeit ist leider ein Problem, dass auch vor Schwule und Lesben nicht halt macht. Doch die Ratlosigkeit in der Vielzahl der unterschiedlichen Leistungsvorschriften und den unterschiedlichen Zuständigkeiten der Behörden ist zumeist groß.
Seit den 01.01.2005 hat sich die soziale Sicherung bei Arbeits- und Erwerbslosigkeit grundlegend geändert. Es gibt heute zwei Unterscheidungen:

1. Arbeitslosengeld (ALG I)

Das Arbeitslosengeld erhält nur, wer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate. Sie hängt von der Dauer des Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren und dem Lebensalter ab.

Für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahren erhöht sich die maximale Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Voraussetzung: eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten. Ab 55 verlängert sich die Zahldauer bei 36 Monaten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung auf 18 Monate. Und ab 58 liegt der Anspruch bei maximal 24 Monaten – bei mindestens 48 Monaten Vorversicherung.

Das Arbeitslosengeld beläuft sich auf 60% des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Es erhöht sich auf 67 %, wenn der Arbeitslose oder sein Lebenspartner ein Kind hat.

Bei der Berechnung des ALG I wird für den Abzug der pauschalierten Lohnsteuer die Lohnsteuerklasse zugrunde gelegt, die auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitslosen eingetragen ist. Da Lebenspartner auf Grund der Lebenspartnerschaft keine andere Steuerklasse erhalten, werden sie durch diese Regelung auch beim Arbeitslosengeld benachteiligt.

Sperrfrist für das Arbeitslosengeld
Löst ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund, so tritt für den Bezug von Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von 12 Wochen ein.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht gilt der Nachzug zum Ehegatten und zum eheähnlichen Partner als wichtiger Grund. Das muss auch für den Nachzug zum Lebenspartner und zum lebenspartnerschaftsähnlichen Partner gelten.


2. Grundsicherung für Arbeitssuchende, im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt

Ab dem 01.01.2005 sind die bisherige Arbeitslosen- und Sozialhilfe ersetzt worden durch:

  1. Die Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II). Sie wird für erwerbsfähige Hilfebedürftigen ab 15 bis 65 Jahre geleistet, soweit kein Anspruch auf ALG I mehr oder von Anfang an nicht besteht.
    Der Hilfebedürftige selbst erhält "Arbeitslosengeld II", seine nicht erwerbsfähigen Angehörigen erhalten "Sozialgeld".
  2. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Sie wird für Hilfebedürftige ab 65 Jahre und für voll erwerbsgeminderte Hilfebedürftige ab 18 Jahren geleistet und
  3. Die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe).

Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Grundsicherung für Arbeitssuchende setzt grundsätzlich eine Bedürftigkeit des Antragstellers voraus. Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeite des Antragstellers werden auch das Einkommen seines Partners mit berücksichtigt, wenn die beiden eine "Bedarfsgemeinschaft" bilden. Als Bedarfsgemeinschaften galten bisher nur Ehegatten, Lebenspartner und eheähnliche Lebensgefährten, nicht dagegen auch gleichgeschlechtliche Lebensgefährten.
Seit dem 01.08.2006 sind lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende mit Ehen, Lebenspartnerschaften und eheähnliche Gemeinschaften gleichgestellt worden. Das heißt, auch bei Lesben und Schwulen, die unverpartnert zusammenleben, werden bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partnerinnen und Partner angerechnet.

Wer daher lediglich in einer Schwulen oder Lesbischen Wohngemeinschaft zusammen lebt sollte daher folgendes unbedingt beachten:
Die Bank- und Sparkonten müssen unbedingt getrennt bleiben. Die WG-Mitbewohner dürfen nicht befugt sein, über die Konten des anderen zu verfügen, also keine Bankvollmacht für das Konto des anderen. Und die WEG-Bewohner sollten in einer schriftlichen Vereinbarung festlegen, in welcher Höhe jeder von ihnen Beiträge zu den Kosten des Haushalts und der Wohnung leisten muss, und dass, wenn einer von ihnen diese Leistungen vorübergehend nicht aufbringen kann, der andere ihm nur vorschussweise aushilft.

Nicht betroffen von der Regelung sind Paare, die nicht zusammen wohnen.
Hilfebedürftige, die eine eigene Wohnung haben und nur immer wieder in der Wohnung ihres Partners übernachten (living apart together), können auf entsprechende Fragen der Arbeitsagentur ruhigen Gewissens antworten, dass sie "nicht mit einer Partnerin oder einem Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben".

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Bei dieser Form der Hilfe sind gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften nicht mit Ehegatten, Lebenspartnern und eheähnlichen Gemeinschaften gleichgestellt worden. Deshalb darf bei Antragstellern, die mit ihren gleichgeschlechtlichen Partnern zusammenwohnen, bei der Prüfung ihrer Hilfebedürftigkeit das Einkommen und Vermögen ihrer Partner nicht angerechnet werden.
Es wird auch nicht vermutet, dass zusammenwohnende Hilfebedürftige von ihren gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten unterstützt werden. Die Vermutung der Bedarfsdeckung bei zusammenwohnenden Personen gilt für die beiden Grundsicherungsformen nicht.
Bei gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten dürfen daher bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur tatsächliche Zahlungen angerechnet werden,

Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Die beiden Formen der Grundsicherung gehen der Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Die Hilfe zum Lebensunterhalt hat deshalb nur noch eine geringe Bedeutung. Sie kommt beispielsweise in Betracht, wenn ein Hilfebedürftiger nicht dauerhaft, sondern nur auf Zeit voll erwerbsgemindert ist und eine unzureichende Rente bezieht oder wenn ein (voll erwerbsgemindertes) Kind unter 18 Jahren mit Eltern zusammenlebt, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen.
Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sind gleichgeschlechtliche Lebensgefährten nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden, nur Lebenspartner und verschiedengeschlechtliche eheähnliche Paare werden bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wie Ehegatten behandelt. Deshalb darf auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt das Einkommen und Vermögen des gleichgeschlechtlichen Lebensgefährten nicht unabhängig davon angerechnet werden, ob der Hilfebedürftige tatsächlich etwas von seinem Partner erhält. Hier gilt aber die Vermutung der Bedarfsdeckung bei zusammenwohnenden Personen.


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