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Als Schwulsein plötzlich straffrei war

von Rechtsanwalt Stefan Weidner, Stuttgart

Im Jahr 1994 kam es im Rahmen der deutschen Einheit zur endgültigen Streichung des § 175 aus dem deutschen Strafgesetzbuch. Schwulsein war plötzlich nicht mehr strafbar! Viele Schwule glaubten damit sei die große Freiheit eingetreten, doch vieles was Schwule gerne und schon immer praktizieren bewegt sich weiterhin in einer rechtlichen Grauzone oder ist trotz der Abschaffung des § 175 StGB weiterhin verboten. Ich möchte in dieser Ausgabe von Schwulst auf einige Aspekte eingehen und diese kurz erläutern.

Die Sexualerziehung in der Bundesrepublik Deutschland ist seit Jahrzehnten von einem Widerstreit zwischen gesetzlichen Forderungen und gleichzeitigen Beschränkungen, zwischen neuen sexualwissenschaftlich-entwicklungspsychologischen Erkenntnissen und lebensfremdem moralinsaurem Beharrungsvermögen, zwischen Forderungen der Heranwachsenden und verunsicherten Politikern und deren Befindlichkeit geprägt. Der Komiker und Gesellschaftskritiker Karl Valentin hat es folgendermaßen gekennzeichnet: "Mögen täten wir schon wollen, aber dürfen haben wir uns nicht getraut!"

Im Zuge der Rechtsangleichung zwischen den beiden deutschen Staaten nach 1990 musste sich der Bundestag entscheiden, ob er den § 175 streichen oder ihn in der bestehenden Form auf die östlichen Bundesländer ausweiten wollte. Im Jahr 1994, mit Ablauf der Frist für die Rechtsangleichung, entschied man sich angesichts der inzwischen eingetretenen gesellschaftlichen Veränderungen den § 175 aus dem Strafgesetzbuch zu streichen.
Damit kam es zu einer grundsätzlichen Straflosigkeit der Homosexualität bei gleichzeitiger Veränderung der Schutzaltersgrenzen für Kinder und Jugendliche.

Zu den Schutzaltersgrenzen:
Im deutschen Strafrecht gibt es drei Schutzaltersgrenzen, 14, 16 und 18 Jahre.

Schutzalter 14 Jahre:
Das niedrigste Schutzalter für sexuelle Handlungen liegt in Deutschland im Falle des sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB bei 14 Jahren. Sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren sind in Deutschland prinzipiell verboten. Täter kann hier jede Person sein, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Unter sexuellen Missbrauch eines Kindes versteht man dabei, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Der Begriff der sexuellen Handlung wird dabei sehr weit ausgelegt. Berührungen in sexueller Absicht reichen hier bereits aus. Wenn dabei zwischen einer Person, die bereits achtzehn ist und einem Kind zum Beischlaf kommt oder ähnliche sexuelle Handlungen vorgenommen werden, so wird dies dann als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes bewertet.
Es ist bei einer Strafbarkeit nach § 176 völlig unerheblich, ob die sexuellen Kontakte mit Einwilligung des Kindes geschahen oder von diesem sogar gewünscht waren.

Schutzalter 16 Jahre:
Sexuelle Handlungen Erwachsener mit 14- bis 15-jährigen Jugendlichen können in Deutschland nach den Bestimmungen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 StGB bestraft werden.
Der Erwachsene macht sich in jedem Fall strafbar, falls die sexuelle Handlung gegen Entgelt stattfindet bzw. eine Zwangslage des Jugendlichen ausgenutzt wird. Im Falle, dass der Erwachsene das 21. Lebensjahr vollendet hat, wird er wegen sexuellen Handlungen mit 14- bis 15-jährigen Jugendlichen darüber hinaus bestraft, falls ein gesetzlicher Vertreter des Jugendlichen Strafantrag stellt und im Strafverfahren das Gericht feststellt, dass der Erwachsene eine im Einzelfall - etwa mit Hilfe eines Sachverständigen - festzustellende fehlende Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung des Jugendlichen ausgenutzt hat. Falls die gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen keinen Strafantrag stellen, kann die Staatsanwaltschaft trotzdem ein Strafverfahren einleiten, für den Fall, daß ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht, z.B. weil der Erwachsene bereits einschlägig vorbestraft ist.
§ 182 findet aber keine Anwendung wenn es sich um eine Liebesbeziehung handelt, da es hier begrifflichen bereits Missbrauch fehlt. Ein großes Problem ist die Missbrauchsgefahr dieser Bestimmung. Kann der Jugendliche doch seinem beispielsweise 19 Jährigen Partner nach dem Scheitern der Beziehung den Missbrauch vorwerfen. Der Beschuldigte vermag kaum den Gegenbeweis antreten können, wenn er nicht grad ein paar alte Liebesbriefe oder ähnliches hat.

Schutzalter 18 Jahre:
Sexuelle Handlungen mit Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren werden nach § 174 StGB auch dann bestraft, wenn dem Täter der Jugendliche zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist und das damit verbundene Abhängigkeitsverhältnis missbraucht wurde. Sonderbedingungen gelten für Personen, die Jugendliche erziehen, ausbilden und beaufsichtigen (z.B. Jugendbetreuer, Lehrer, Betreuer von Auszubildenden etc., falls diese in einem Abhängigkeitsverhältnis zu dem Jugendlichen stehen). Hier liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Für Eltern und Adoptiveltern liegt das Schutzalter jedoch abweichend bei 18 Jahren.

Der Deutsche Bundestag hat bereits 1993 in einer Reform des Strafgesetzbuches das "Tatortprinzip" für Kindesmissbrauch aufgehoben. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Sextourismus im Ausland zu bekämpfen. Dies hat zur Folge, dass ein Bundesbürger nun auch nach deutschem Recht bestraft werden kann, wenn er im Ausland sexuellen Kontakt mit Kindern hat (§ 5 Nr. 8 StGB). Da jedoch die Beweisführung aus der Ferne sehr schwierig und der Instanzenweg sehr kompliziert ist, sind bisher kaum Fälle vor den deutschen Gerichten gelandet, und dies obwohl deutsche Touristen beim Sextourismus sehr stark vertreten sind. Die Gefahr lauert bei entsprechenden Fällen im Ausland jedoch meist in den zu Deutschland abweichenden Schutzaltersgrenzen für Kinder und Jugendliche und die mangelnde Kenntnis darüber. Bei einem Verstoß gegen die entsprechenden ausländischen Bestimmungen kommt es oft zu erheblichen Strafen durch die ausländischen Gerichte.

Verbreitung und Besitz von pornographischer Schriften Grundsätzlich ist der Besitz, der Erwerb und das Ansehen von pornographischen Schriften,
einschließlich Bilder, Videos oder DVDs erlaubt und straffrei.
Strafbar macht sich jedoch, nach § 184 StGB wer diese pornographische Schriften, einem Jugendlichen unter 18 Jahre anbietet, überlässt oder zugänglich macht.
Dies gilt auch, wenn Jugendliche an einem frei zugänglichen Ort die schlichte Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von pornographischen Schriften im Wege des Versandhandels, weshalb entsprechende Hardcore-Ware nur in einem Ladengeschäft das Jugendlichen nicht zugänglich ist, vertrieben werden darf. Strafbar ist es auch entsprechende Ware sich per Versandhandel schicken zu lassen. Dies gilt auch für Sendungen aus dem Ausland.

Eine besondere Qualifikation stellt die Verbreitung, der Erwerb oder der Besitz von kinderpornographischen Schriften, also von entsprechendem Material, das Kinder unter 14 Jahre zum Inhalt hat, dar. Hier wird gemäß § 184b StGB bereits der Besitz von entsprechendem Material, z.B. auch von Bildern aus dem Internet auf einem PC, unter Strafe gestellt.

Beleidigung mit sexuellem Hintergrund Wenn es bisher fast immer um den Schutz von Kinder und Jugendlichen ging, so ist auch nach Abschaffung des § 175 StGB nicht alles erlaubt, was vielleicht gewollt ist. Auch unter Volljährigen kann man schnell an die gesetzliche Grenzen stoßen, dann nämlich, wenn der Gegenüber die Anmache des Anderen als Beleidigung ansieht (§ 185 StGB). Dies kommt vor allem dann zum tragen, wenn hierdurch eine sexuelle Komponente enthalten ist. Z.B. durch das unerlaubte Berühren von entsprechenden Körperstellen oder einer verbalen Anmache mit sexuellem Inhalt. Zwar werden diese Beleidigungsdelikte nur auf Antrag verfolgt, kommt es jedoch zu einem Verfahren, so ist es für die Betroffenen meist mehr als peinlich sich einem entsprechenden Ermittlungsverfahren mit sexuellem Hintergrund und den damit verbundenen polizeilichen Maßnahmen, wie DNA-Speicherung, der Abnahme von Fingerabdrücken und die Aufnahme von Bildern für das Polizeiarchiv, unterziehen zu müssen.
Ein Ort, der immer wieder zu Problemen mit den Behörden und der Polizei führt sind die Park- und Cruising-Gebiete.
Zwar ist Sex unter freiem Himmel nicht verboten, jedoch kann es über den § 183a StGB, dem Erregen eines öffentlichen Ärgernis oder wegen exhibitionistischer Handlungen § 183 StGB zu einer Strafverfolgung kommen, wenn sich andere Unbeteiligte hierdurch gestört fühlen. Da jedoch in den seltensten Fällen die Cruising Gebiete tagsüber frequentiert werden und bei Nacht ein Störung Unbeteiligter meist ausscheidet, versuchen einige Städte die Cruising-Gebiete und deren Besucher durch regelmäßige Polizeipräsens zu verunsichern und durch kommunale Bußgelder die Cruiser zu vertreiben, auch wenn strafrechtlich keine weiteren Maßnahmen möglich sind.


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